UNSERE FORDERUNGEN
Unternehmen müssen verpflichtet werden, die Menschenrechte zu respektieren und auf die Umwelt zu achten, und zwar in ihren eigenen Betrieben, Tochtergesellschaften und in der globalen Wertschöpfungskette, einschließlich aller LieferantInnen und SubunternehmerInnen. Deswegen muss die EU verbindliche EU-Gesetzgebung zu unternehmerischen Sorgfaltspflichten vorlegen. Die EU sollte sich auch konstruktiv an den Verhandlungen für einen ehrgeizigen UN-Vertrag über Unternehmen und Menschenrechte beteiligen.
- Unternehmen müssen die Sorgfaltspflichten in Bezug auf Menschenrechte und Umweltschutz einhalten.
- Sorgfaltspflichten-Prozesse müssen die Achtung von ArbeitnehmerInnen- und Gewerkschaftsrechte einhalten. Dies inkludiert z.B. das Recht auf Vereinigung und den Abschluss von Tarifverhandlungen.
Unternehmen müssen für Umweltzerstörung und Verletzungen der Menschenrechte, einschließlich der Verletzungen der Rechte von ArbeitnehmerInnen und Gewerkschaften, in ihren Handlungen und Lieferketten haftbar gemacht werden (unbeschadet des bestehenden Haftungsrahmen bei Unteraufträgen und in der Lieferkette).
- Die EU-Gesetzgebung muss EU-Unternehmen für Schäden haftbar machen, die bei ihren direkten Tätigkeiten im In- und Ausland oder in ihren globalen Wertschöpfungsketten entstehen.
- Die Haftung muss für Schäden, die von EU-Unternehmen in ihren globalen Wertschöpfungsketten verursacht oder zu denen sie beigetragen haben, sowie für versäumte angemessene Sorgfaltspflichten-Prüfung, greifen.
- In jedem Fall darf die EU-Gesetzgebung keine Auswirkungen auf andere nationale, europäische und internationale Rahmen für die Haftung bei Unteraufträgen und in der Lieferkette haben (z.B. gesamtschuldnerische Haftung in Unterauftragsketten).
- Die Einhaltung der Sorgfaltsplichten in der Unternehmensplanung ergänzt nur die tatsächliche Pflicht zur Einhaltung der Grundrechte. Unternehmen können sich der Haftung nicht mit dem Argument entziehen, dass sie die Sorgfaltspflichten eingehalten haben.
Die EU-Gesetzgebung sollte die Opfer und ihre VertreterInnen, einschließlich der Gewerkschaften und NGOs, dazu befähigen, gegen Menschenrechtsverletzungen vorzugehen. Sie sollte die volle Einbeziehung der Gewerkschaften und ArbeitnehmerInnenvertreterInnen im gesamten Sorgfaltspflichten-Prozess sowie die Konsultation (und gegebenenfalls Zustimmung) aller relevanten Interessengruppen gewährleisten.
- Recht der Gewerkschaften, mit dem Unternehmen über den Sorgfaltspflichten-Prozess zu verhandeln.
- Recht der Vertretung der ArbeitnehmerInnen, in den verschiedenen Schritten des Sorgfaltspflichten-Prozesses informiert und konsultiert zu werden.
- Ein Frühwarnmechanismus sollte in Zusammenarbeit mit Gewerkschaften in den betroffenen Unternehmen entwickelt werden.
- Die StakeholderInnen sollten ebenfalls informiert, konsultiert und in den Sorgfaltspflichten-Prozess mit einbezogen werden.
- Sorgfaltspflichten-Prozesse müssen die Achtung der Rechte indigener Völker und lokaler Gemeinschaften (insbesondere das Recht auf freie, vorherige und informierte Zustimmung) gewährleisten.
Die Regierungen müssen stabile Durchsetzungsmechanismen mit wirksamen Sanktionen einrichten, um sicherzustellen, dass die Unternehmen die Gesetze einhalten.
- Die zuständigen Behörden müssen das Mandat haben, potenzielle Verstöße zu untersuchen und ausreichend abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen.
Opfer von Unternehmensmissbräuchen müssen Zugang zu Gerichten haben – in ihrem eigenen und in dem Land, in dem die Mutter- oder Führungsgesellschaft ihren Sitz hat bzw. tätig ist – die Spielregeln (der Gerichte) müssen für die Opfer gerechter gestaltet werden.
- Opfer aus Drittländern müssen die Wahl haben, ob sie das Recht des Heimat- oder des Gastlandes anwenden wollen, wenn sie ein Verfahren gegen ein Unternehmen anstreben.
- Das Gesetz darf den Opfern nicht die Beweislast für die Unternehmensverantwortung aufbürden. Stattdessen muss von den Unternehmen verlangt werden, dass sie alle relevanten Beweise offen legen – insbesondere in Bezug auf ihren Zusammenhang mit dem Schaden und ihre Einhaltung der Sorgfaltspflichten (Beweislastumkehr).
- Das Gesetz muss von den Unternehmen verlangen, die Namen, Standorte und andere wichtige Informationen ihrer weltweiten Tochtergesellschaften, ZuliefererInnen und GeschäftspartnerInnen offenzulegen. Denn globale Transparenz in der Lieferkette wirkt sich direkt auf die Möglichkeiten der Opfer aus, Rechtsmittel in Anspruch nehmen zu können.
- Die Regelung muss sicherstellen, dass die Opfer genügend Zeit haben, Schadenersatzklagen vor EU-Gerichten einzureichen.
- Das Gesetz muss sicherstellen, dass Gewerkschaften und NGOs Sammelklagen im Namen der Opfer einreichen können.
- Die Regierungen müssen die Opfer unterstützen, um ihnen den Zugang zur Justiz zu erleichtern.